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BGH, 20.01.2004 - X ZR 133/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gefährdung der wirtschaftlichen Lage durch Belastung mit Prozesskosten
- Judicialis
PatG § 144
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 144
Ablehnung der Herabsetzung des Streitwerts im Verfahren vor den Patentgerichten mangels erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BPatG, 02.10.2012 - 5 Ni 40/10
Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler - Patentnichtigkeitsklageverfahren - …
Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es erforderlich sein, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen einzubeziehen, wenn der Rechtstreit in deren Interesse geführt wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004, X ZR 133/98, zitiert bei Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 144, Anm. 6 m. w. N.). - BGH, 05.07.2011 - X ZR 82/09
Für einen Anspruch auf Herabsetzung des Streitwerts muss eine erhebliche …
Auf die Höhe seiner sonstigen Einkünfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Streitpatent im Interesse der jetzigen Patentinhaberin verteidigt, nicht auch deren wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 X ZR 133/98, juris, Schulte-Kartei PatG § 144 Nr. 8). - BPatG, 10.04.2013 - 2 Ni 27/11
Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Streitwertherabsetzung im …
Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es zudem erforderlich sein, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen einzubeziehen, wenn der Rechtstreit in deren Interesse geführt wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004, X ZR 133/98, zitiert bei Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 144, Anm. 6 m. w. N.). - BPatG, 12.03.2013 - 2 Ni 26/11 Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es zudem erforderlich sein, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen einzubeziehen, wenn der Rechtstreit in deren Interesse geführt wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004, X ZR 133/98, zitiert bei Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 144, Anm. 6 m. w. N.).